Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich; sie erfolgen im Auftrag Dritter. Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten; eine Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Angebot stehen, ist für den Auftragnehmer unbeschadet der Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen.

2.
Der Auftraggeber erklärt verbindlich, zur Erteilung dieses Makler- bzw. Makleralleinauftrages von etwaigen sonstigen Miteigentümern und Verfügungsberechtigten bevollmächtigt zu sein. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer zum Nachweis von Kauf- oder Mietinteressenten bzw. zur Vermittlung eines Kauf- oder Mietvertragsabschlusses.

3.
Die Angebote und Mitteilungen des Auftragnehmers sind vertraulich und ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt; sie dürfen ohne die Einwilligung des Auftragnehmers nicht an Dritte weitergegeben werden. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verschwiegenheitspflicht und schließt daraufhin der von ihm informierte Dritte einen Vertrag über das vom Auftragnehmer nachgewiesene Objekt, so schuldet der Auftraggeber die Provision, als ob er diesen Vertrag selbst abgeschlossen hätte.

4.
Ist einem der Beteiligten das durch den Auftragnehmer nachgewiesene Objekt bereits bekannt, so hat er dies dem Auftragnehmer mitzuteilen; unterlässt er dies, so entsteht der Provisionsanspruch des Auftragnehmers als Schadensersatzforderung.

5.
Der Auftragnehmer kann auch jederzeit für den anderen Vertragspartner entgeltlich tätig werden.

6.
Mit dem Abschluss eines durch den Nachweis oder die Vermittlung des Auftragnehmers zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages entsteht die Provisionsforderung des Auftragnehmers in ortsüblicher Höhe zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, bei Kaufverträgen mindestens 3.570,– € inkl. Ust. Der Provisionsanspruch des Auftragnehmers ist fällig mit Abschluss des voll wirksamen Maklervertrags mit dem von dem Auftragnehmer nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Vertrags erst nach Beendigung des Maklervertrags, aber aufgrund der Tätigkeit des Auftragnehmers zustande kommt.

Wird die Chance des Auftragnehmers, die Provision zu verdienen, infolge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers vereitelt, hat der Auftraggeber Aufwendungsersatz zu leisten. Der Ersatz eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Ersetzt werden müssen in diesem Fall die Aufwendungen des Auftragnehmers einschließlich Mehrwertsteuer. Dazu kommen Kosten für Inserate, Prospekte, Fahrtkosten; ferner Kosten für Porto und Telefon.

7.
Wenn anstelle des beabsichtigten Geschäftes ein anderes Rechtsgeschäft mit dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis zustande kommt, wird die Maklergebühr in der für das abgeschlossene Rechtsgeschäft üblichen Höhe gleichfalls zur Zahlung fällig.

8.
Bei allen direkten Verhandlungen zwischen den Beteiligten ist der Auftraggeber verpflichtet, ausdrücklich auf den Auftragnehmer hinzuweisen; andernfalls bleibt dem Auftragnehmer die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehalten. Außerdem ist der Auftragnehmer vom Fortgang und dem Ergebnis aller Verhandlungen umgehend in Kenntnis zu setzen. Dies gilt insbesondere für den Fall eines Vertragsabschlusses.

9.
Alle Unterlagen zum angebotenen Objekt sind, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, Unterlagen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat. Ebenso beruhen, soweit nichts anderes vermerkt ist, alle Angebotsangaben auf Auskünften, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer erteilt hat. Der Auftragnehmer kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass diese Unterlagen oder Angaben zutreffend sind. Der Auftragnehmer überprüft diese Angaben oder Unterlagen nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Dies gilt auch für Flächenangaben, Ausstattung, Alter und Zustand des Objekts, Baugenehmigung usw.

10.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit eine Haftung gesetzlich zwingend gegeben ist, insbesondere bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11.
Die teilweise Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen wie auch von Teilen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Abreden nicht. Ein unwirksamer Teil ist dem wirtschaftlichen Zweck entsprechend zu ergänzen.

12.
Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

13.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ulm, soweit es sich um Kaufleute im Sinne des HGB handelt.

14.
Pflichtinformation nach § 36 VSBG: Die Volksbank Immobilien Ulm Biberach Ravensburg GmbH nimmt nicht an einem Streitschlichtungsverfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.