1.
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich; sie erfolgen im Auftrag
Dritter. Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten; eine
Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Angebot stehen, ist für
den Auftragnehmer unbeschadet der Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen.
2.
Der Auftraggeber erklärt verbindlich, zur Erteilung dieses Makler- bzw.
Makleralleinauftrages von etwaigen sonstigen Miteigentümern und
Verfügungsberechtigten bevollmächtigt zu sein. Der Auftraggeber beauftragt
den Auftragnehmer zum Nachweis von Kauf- oder Mietinteressenten bzw. zur
Vermittlung eines Kauf- oder Mietvertragsabschlusses.
3.
Die Angebote und Mitteilungen des Auftragnehmers sind vertraulich und
ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt; sie dürfen ohne die
Einwilligung des Auftragnehmers nicht an Dritte weitergegeben werden.
Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verschwiegenheitspflicht und schließt
daraufhin der von ihm informierte Dritte einen Vertrag über das vom
Auftragnehmer nachgewiesene Objekt, so schuldet der Auftraggeber die
Provision, als ob er diesen Vertrag selbst abgeschlossen hätte.
4.
Ist einem der Beteiligten das durch den Auftragnehmer nachgewiesene Objekt
bereits bekannt, so hat er dies dem Auftragnehmer mitzuteilen; unterlässt
er dies, so entsteht der Provisionsanspruch des Auftragnehmers als
Schadensersatzforderung.
5.
Der Auftragnehmer kann auch jederzeit für den anderen Vertragspartner
entgeltlich tätig werden.
6.
Mit dem Abschluss eines durch den Nachweis oder die Vermittlung des
Auftragnehmers zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages
entsteht die Provisionsforderung des Auftragnehmers in ortsüblicher Höhe
zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, bei Kaufverträgen mindestens 3.570,– €
inkl. Ust. Der Provisionsanspruch des Auftragnehmers ist fällig mit
Abschluss des voll wirksamen Maklervertrags mit dem von dem Auftragnehmer
nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn
der Abschluss des Vertrags erst nach Beendigung des Maklervertrags, aber
aufgrund der Tätigkeit des Auftragnehmers zustande kommt.
Wird die Chance des Auftragnehmers, die Provision zu verdienen, infolge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers vereitelt, hat der Auftraggeber Aufwendungsersatz zu leisten. Der Ersatz eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Ersetzt werden müssen in diesem Fall die Aufwendungen des Auftragnehmers einschließlich Mehrwertsteuer. Dazu kommen Kosten für Inserate, Prospekte, Fahrtkosten; ferner Kosten für Porto und Telefon.
7.
Wenn anstelle des beabsichtigten Geschäftes ein anderes Rechtsgeschäft mit
dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis zustande kommt, wird die
Maklergebühr in der für das abgeschlossene Rechtsgeschäft üblichen Höhe
gleichfalls zur Zahlung fällig.
8.
Bei allen direkten Verhandlungen zwischen den Beteiligten ist der
Auftraggeber verpflichtet, ausdrücklich auf den Auftragnehmer hinzuweisen;
andernfalls bleibt dem Auftragnehmer die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen vorbehalten. Außerdem ist der Auftragnehmer vom
Fortgang und dem Ergebnis aller Verhandlungen umgehend in Kenntnis zu
setzen. Dies gilt insbesondere für den Fall eines Vertragsabschlusses.
9.
Alle Unterlagen zum angebotenen Objekt sind, soweit nicht ausdrücklich
anders vermerkt, Unterlagen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur
Verfügung gestellt hat. Ebenso beruhen, soweit nichts anderes vermerkt ist,
alle Angebotsangaben auf Auskünften, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer
erteilt hat. Der Auftragnehmer kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass
diese Unterlagen oder Angaben zutreffend sind. Der Auftragnehmer überprüft
diese Angaben oder Unterlagen nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Dies gilt auch für Flächenangaben, Ausstattung, Alter und Zustand des
Objekts, Baugenehmigung usw.
10.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit eine Haftung gesetzlich
zwingend gegeben ist, insbesondere bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer
Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
11.
Die teilweise Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen wie auch
von Teilen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Abreden nicht. Ein unwirksamer Teil ist dem wirtschaftlichen Zweck
entsprechend zu ergänzen.
12.
Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
13.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ulm, soweit es sich um Kaufleute im
Sinne des HGB handelt.
14.
Pflichtinformation nach § 36 VSBG: Die Volksbank Immobilien Ulm Biberach
Ravensburg GmbH nimmt nicht an einem Streitschlichtungsverfahren einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil.